Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA)

für alle Produkte, Lösungen und Anwendungen

(bezeichnet als „SOFTWAREPRODUKT“ oder „SOFTWARE“ im Weiteren)

WICHTIG!

BITTE LESEN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER Lizenzvereinbarung sorgfältig, bevor sie die Installation des Programms fortsetzen: köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH End-User License Agreement (EULA) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder eine natürliche oder eine juristische Person) und der köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH für das/die köllisch Software-Produkt(e) und möglicherweise dazugehörige Software-Komponenten, Medien, gedruckte Materialien und online oder elektronische Dokumentationen. Durch Installation, Kopieren oder anderweitige Nutzung des Softwareprodukts erklären Sie sich mit den Bedingungen dieses EULAs gebunden zu sein. Dieser Lizenzvertrag stellt die gesamte Vereinbarung über das Programm zwischen Ihnen und der köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH dar und ersetzt alle früheren Verträge, Vertretung, oder Vereinbarungen zwischen den Parteien. Wenn Sie nicht mit den Bedingungen dieser EULA einverstanden sind, installieren oder verwenden Sie nicht das SOFTWAREPRODUKT.

Das SOFTWAREPRODUKT ist durch Urheberrechtsgesetze und internationale Copyright-Verträge, sowie andere Gesetze zum geistigen Eigentum und Verträge geschützt. Das SOFTWAREPRODUKT wird lizenziert, nicht verkauft.

1. Lizenzgewährung

Das SOFTWAREPRODUKT wird wie folgt lizenziert:

(A) Installation und Verwendung. Die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH gewährt Ihnen das Recht zur Installation und Nutzung von Kopien der SOFTWARE auf Ihrem Gerät, auf dem eine ordnungsgemäß lizenzierte Kopie des Betriebssystems, für die das SOFTWAREPRODUKT entwickelt wurde, installiert ist.

(B) Sicherungskopien. Sie dürfen Kopien der SOFTWARE, die erforderlich sind für die private Sicherung und Archivierung, anfertigen.

2. Beschreibung anderer Rechte und Einschränkungen

(A) Aufrechterhaltung der Hinweise zum Urheberrecht. Sie dürfen nicht die Urheberrechtsvermerke auf sämtlichen Kopien der SOFTWARE entfernen oder verändern.

(B) Verteilung. Sie sind nicht berechtigt Kopien des SOFTWAREPRODUKTS an Dritte weiterzugeben.

(C) Verbot von Reverse Engineering, Dekompilierung und Disassemblierung. Sie dürfen nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, außer und nur in dem Umfang, der ausdrücklich durch geltendes Recht ungeachtet dieser Einschränkung zulässig ist.

(D) Vermietung. Sie können dieses SOFTWAREPRODUKT nicht vermieten, verpachten oder verleihen.

(E) Support Service. Die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH könnte Ihnen Dienstleistungen (“Supportleistungen”) im Zusammenhang mit dem SOFTWAREPRODUKT bereitstellen. Jeder ergänzende Software-Code, der Ihnen als Supportleistungen dieses SOFTWAREPRODUKTS angeboten wird, unterliegt den Bestimmungen und Bedingungen dieses EULAs.

(F) Einhaltung der geltenden Gesetze. Sie müssen allen geltenden Gesetzen bezüglich der Nutzung der SOFTWARE nachkommen.

3. Kündigung

Ungeachtet aller sonstigen Rechte kann die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH diesen Lizenzvertrag kündigen, wenn Sie gegen die Bedingungen dieses EULAs verstoßen. In einem solchen Fall müssen Sie alle sich in Ihrem Besitz befindenden Kopien des SOFTWAREPRODUKTS löschen.

4. Copyright

Alle Titel, einschließlich derer die nicht dem Urheberrecht unterliegen, in und an dem SOFTWAREPRODUKT sowie alle Kopien davon gehören der köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH oder dessen Lieferanten. Alle Titel und Rechte an dem geistigen Eigentum in und an den Inhalten, die durch die Nutzung der SOFTWARE geschaffen werden können, sind das Eigentum des jeweiligen Besitzers und können durch anwendbare Urheberrechtsgesetze und andere Gesetze zum geistigen Eigentum werden und durch Verträge geschützt werden. Dieses EULA gewährt Ihnen keine Rechte zur Nutzung solcher Inhalte. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte sind durch die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH reserviert.

5. Keine Garantie

Die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH lehnt ausdrücklich jede Gewährleistung für das SOFTWAREPRODUKT ab. Das SOFTWAREPRODUKT wird “wie bereitgestellt”, ohne jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung jeglicher Art. Die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH übernimmt kein(e) Gewähr oder Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der Informationen, Texte, Grafiken, Links oder anderer Inhalte die in dem SOFTWAREPRODUKT enthalten sind. Die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH übernimmt keine Garantie hinsichtlich irgendwelcher Schäden, die durch die Übertragung eines Computervirus, Wurm, Zeitbombe, Logikbombe, Trojaner oder andere solcher Computerprogramme verursacht werden können. Die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH lehnt es weiter ausdrücklich ab jegliche Gewährleistung oder Zusicherung an Benutzer oder Dritte weiterzugeben.

6. Haftungsbeschränkung

In keinem Fall haftet die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH für Schäden (einschließlich, ohne Einschränkung, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, oder verlorene Daten). In keinem Fall übernimmt die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH Haftung für Verlust von Daten oder für indirekte, spezielle Schäden, zufällige Schäden, Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns), oder sonstige Schäden aus Verträgen, unerlaubter Handlung oder anderweitiger Folgen. Die köllisch Gesellschaft für Prozessmanagement mbH übernimmt keine Haftung in Bezug auf den Inhalt des SOFTWAREPRODUKTS, einschließlich darin enthaltenen, Verleumdung, Verletzung der Rechte der Öffentlichkeit, der Privatsphäre, Markenrechte, Betriebsunterbrechung, persönliche Körperverletzung, Verlust von Privatsphäre, moralische Rechte oder der Weitergabe von vertraulichen Informationen.

7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.